Kostenheranziehung auf höchstens 25% gesenkt!

[10.06.2021]  SGB-VIII Reform tritt heute in Kraft.

Heute ist es soweit: Die Reform des Sozialgesetzbuches VIII tritt in Kraft! Hier geht es zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Damit sind auch Änderungen für junge Menschen in der stationären Kinder- und Jugendhilfe verbunden. Ein Beispiel ist die Änderung des §94, Abs. 6 (Umfang der Heranziehung). Neu heißt es nun:

§94 (6): Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt:
1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich,
2. Einkommen aus Ferienjobs,
3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung.

 

Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Gesetzes ist in der Synopse des Bayerischen Landesjugendamtes zu finden.

 

Das ist für uns ein Grund zur Freude! Wir als Landesheimrat Bayern setzen uns seit Jahren für eine Senkung, bzw. Anschaffung der sogenannten Kostenheranziehung ein. Auch in unserem gemeinsamen Forderungspapier zusammen mit den Interessenvertretungen anderer Bundesländer ist dieses Thema enthalten.

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